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Werte Gäste!
Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit dem Waldbad Anif einen Badebesuchsvertrag ab und
anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.
BADEORDNUNG
1. Pflichten des Waldbades Anif
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Das Waldbad Anif ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen des Waldbades im Rahmen der
Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder derGeschäftsleitung noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten.
Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten
Sportes verbundenen Gefahren. Ein Bademeister ist nicht im Einsatz.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch
andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal des Waldbades gehörende Dritte.
(4) Das Waldbad Anif übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten
Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Das Waldbad ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das
Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann das Waldbad Anif mit Hilfe des
zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben
Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Das Waldbad behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich
erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Das Waldbad steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet
werden. Insbesondere hat das Waldbad alle geltenden Hygiene-
einzuhalten. Weitere Verpflichtungen des Waldbades bestehen nicht.
(2) Sobald die Geschäftsleitung des Waldbades von der Störung, Mangel-
erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt das Waldbad
umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals
verantwortlich.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Das Waldbad kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die
Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt
aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden
Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet das Waldbad mit Hilfe ihres zuständigen Personals bzw. eines
allenfalls anwesenden Sanitäters im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird dem Waldbad, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für
die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist das Waldbad mit Hilfe seines
Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und
Nichtschwimmer
Das Waldbad und damit sein Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet,
minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu
beaufsichtigen.
1.8. Haftung des Waldbades
(1) Das Waldbad Anif haftet nur für solche Schäden, die es oder sein Personal dem Gast durch
rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Das Waldbad Anif haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger
sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch
sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere
Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt
zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten
und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Beachvolley, Sprungturm,
Slackline etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von
Punkt1.3.Abs.2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Waldbad ist weder gehalten,
Parkplätze zu bewachen noch seine Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge
vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu
bewahren.
2. Pflichten der Gäste
2.1. Eintrittskarten
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig.
Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden
gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder
eine neue Eintrittskarte zu lösen.
2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben
die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungs-
oder entsprechendes Aufsichts-
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie
das Gelände des Waldbades nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol-
Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren
Erziehungsberechtigten einzuhalten.
2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei
Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der
Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen
Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal des Waldbades das gehörige
Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den
Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.4. Anweisungen des Personals des Waldbades
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals des Waldbades ANif
uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die
ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Beach Volley,
Sprungturm, Slackline) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den
Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des
Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten des Waldbades aus dem Bad
gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste werden im gesamten Waldbad um größte Sauberkeit gebeten.
(2) Das Waldbad darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(3) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung
im Waldbad ist untersagt.
(4) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(5) Hunde und andere Tiere dürfen aus hygienischen Gründen nicht in das Waldbad mitgebracht werden.
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste
Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er-
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung
benutzt werden (z.B. Beach Volley Platz, Nichtschwimmerbereich, Liegesteg)
2.7. Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Bereiche und zu den dazu
vorgegebenen Zeiten gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf bedacht zu nehmen,
dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer
Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen
entsprechende Sicherungsgebühr verwendet werden.
(2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Für in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände bitte am Buffet abgeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum
Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-
2.10 Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung des
Waldbades sofort zu melden.
(2)Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2. 11.Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung
Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des Waldbades bedarf der Zustimmung
des Betreibers.
